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Zuchtordnung der Freien Tibet Terrier Gemeinschaft Bayerns (FTTGB)
 

Erste Aufgabe und oberstes Ziel der „Freien Tibet Terrier Gemeinschaft Bayern’s  (FTTGB) ist das Bestreben, Tibet Terrier zu züchten, die dem Rasse-Ideal der „FTTGB“  und dem FCI Rassestandart entsprechen. Die „FTTGB“  schließt sich somit dem allgemeinen Standard an, verfügt aber über eigene Zuchtrichtlinien, und eine eigene Zuchtordnung, die von allem, was mit der Erreichung des Zuchtzieles nichts zu tun hat, befreit wurde. Die Zuchtordnung ist kynologisch durchdacht und erforderlich. Die Zuchtordnung der  „FTTGB“   ist auf das Mindeste beschränkt und dient ausschließlich der Erhaltung der Rasse der Tibet Terrier. Es gilt die Allgemeine Tibet Terrier Zucht Ordnung (ATTZO) für „Tibet Terrier“ der Freien Tibet Terrier Gemeinschaft Bayers. 

Die allgemeine Tibet Terrier Zucht Ordnung (ATTZO)

§1TT-Züchter Der Rassehundezüchter ist der Träger seiner gezüchteten Hunderasse und der Repräsentant seines Zuchtgemeinschaft. Mit seinem Verantwortungsbewusstsein bestimmt er die Tendenz einer fallenden oder steigenden Qualität seiner Zuchtprodukte. Dazu kommen noch ein Höchstmaß an züchterischem Können, Erfahrung und Ausdauer, um unserem Ziele näher zu kommen. Jeder Züchter der Freien Tibet Terrier Gemeinschaft Bayern’s ist verpflichtet, im Rahmen seiner Züchtereigenschaft eng und kooperativ mit dem Veterinärsamt zusammen zu Arbeiten.

§2 TT-Zuchtleiter  und TT-Hauptzuchtwart Der Zuchtleiter gehört der „FTTGB“ an und ist wählbar. Der Zuchtleiter ist der oberste Zuchtwart auf Gemeinschaftsebene und somit die letzte Instanz bei Streitigkeiten. Der Zuchtleiter überwacht die einheitliche Durchführung der Zuchtordnung und verfügt über ein Wissen und Können in der Vererbungslehre und praktische Erfahrung in der Zucht- und Aufzucht von „Tibet Terrier“ sowie deren Beurteilung und Bewertung. Praktische Kenntnisse im Richten von Hunden sind eine weitere Voraussetzung für einen guten Zuchtleiter.

§3 TT- Zuchtwart Der Zuchtwart ist auf Landesebene in der Zuchtarbeit zuständig. Er ist verantwortlich für die volle Durchführung der Zuchtordnung in Zusammenarbeit mit den Züchtern. Seine Richtlinien erhält er über den Zuchtleiter, für deren Durchführung er ganz allein verantwortlich ist. Er ist der uneigennützige Berater der Züchter und wickelt die Wurfabnahme ab. Seine Entscheidungen sind von Bedeutung. Gegen seine Entscheidung ist die Beschwerde an den Zuchtleiter zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.

Die Entscheidung durch den Zuchtleiter ist endgültig!

§4 TT-Zuchtzulassung Bei der "FTTGB" darf nur mit dem Rassehund „Tibet Terrier“ gezüchtet werden, welcher zur Zucht zugelassen sind. Die Zulassung zur Zucht erwirbt sich der „Tibet Terrier“ auf einer Zuchttauglichkeitsprüfung. HD Nachweis, ärztliche Untersuchung: Bei einer Zuchttauglichkeitsprüfung der „FTTGB“ ist eine HD-Röntgenuntersuchung vorzuweisen welche nicht länger als 2 Monate zurückliegen darf. Zu röntgen sind, Hüftgelenk (Hinterhand) sowie Vorderhand. Auch ist eine spezielle Augenuntersuchung durch den Tierarzt vorzuweisen. Die Zuchttauglichkeit wird in der TT- Ahnentafel vermerkt.

§5 TT-Zucht-TT-Untauglichkeit Grobe Fehler, welche Zuchtausschluss bedingen, sind folgende:

1. Gebiss Fehler: Mangelhaft entwickeltes Gebiss, verzahntes Gebiss, Vor- und starke Überbeißer lückenhafte Gebisse, welche nicht auf Alter oder Unfälle zurückzuführen sind. 2. Farbfehler: Abweichende Augen- oder Haarfarben für TT. 3. Rachitische Erscheinungen. 4. Überschreitung oder Unterschreitung der festgelegten Körpermaße, z.B. viel zu großer Kopf auf zartem Rumpf usw. 5. Ein Hoder, Kriptorchiden. 6. Allzu kurzer oder zu hoch angesetzter Behang in Verbindung mit weiteren Fehlern. 7. Zu schmale oder zu flache Brust in Verbindung mit weiteren Fehlern. 8. Senkrücken, Karpfenrücken usw. 9. X- oder O-Beine.  

§6 TT- Zuchtalter In der Regel können „Tibet Terrier“  im Alter von 15 Monaten und TT-Rüden ab 12 Monaten Zuchttauglich geschrieben werden. TT-Rüden können beliebig oft decken, jedoch nur jeden 2. Tag, wenn es deren Konstitution zulässt. Bei TT-Hündinnen bleibt es dem Züchter überlassen, in welchen Hitzeabständen er die TT-Hündin dem TT-Rüden zuführt ( jedoch nicht mehr als 2 Hitzen nacheinander). Die TT-Hündin muss gut in Futter und Pflege stehen. Bei Regelverstoß, werden die Papiere der Zuchthündin für 18 Monate eingezogen und bei wiederholtem Verstoß erfolgt der Ausschluss aus der Freien Tibet Terrier Gemeinschaft Bayern’s.

§7 TT-Wurfstärke Die Anzahl der im TT-Wurf zu belassenden und aufzuziehenden TT-Welpen entscheidet sich nach folgenden Gesichtspunkten: Alle verkrüppelten TT-Welpen sind sofort schmerzlos vom Tierarzt zu töten. Schriftlicher Nachweis des Tierarztes ist beizubringen. Bei der verbleibenden Anzahl der TT-Welpen ist zu prüfen, ob die TT-Mutter in der Lage ist die TT-Welpen aufzuziehen, ohne Schaden zu nehmen. Andernfalls sind die Überzähligen: Einer Amme  unterzulegen. Zweite Möglichkeit ist, um alle kräftigen, gesunden TT-Welpen zu erhalten, die Flaschenaufzucht. Bei einer TT-Hündin, welche über 6 TT-Welpen aufzieht ist schon im Alter von 3 Wochen mit der Beifütterungn zur Schonung der TT- Hündin zu beginnen. Auch hier ist die fachliche Meinung des verantwortlichen Zuchtwartes zu Rate zu ziehen. Die TT-Welpen sollten nicht früher als 7 Wochen abgesetzt werden. Die Abgabe der Welpe darf nicht vor dem Alter von 9 Wochen erfolgen.

§8 TT-Wurfbesichtigung Es genügt eine Wurfbesichtigung in der siebten Woche. Der Zuchtwart überprüft den Wurf und trägt seine Beurteilung in die Wurfmeldung ein. Dem Zuchtwart sind die baren Auslagen (Fahrtkosten) zu vergüten. Außerdem ist er berechtigt, die Wurfbesichtigungsgebühren zu kassieren.
Dem Zuchtwart sind alle erforderlichen Unterlagen für die Eintragung der Welpen vorzulegen:

a) TT-Wurfmeldeschein – TT-Deckschein.          b) TT-Originalahnentafel der TT-Mutterhündin. 

Der Wurfmeldeschein darf vom Zuchtwart erst unterschrieben werden, wenn er sich von der Richtigkeit und Übereinstimmung der Unterlagen überzeugt hat. Alle Eintragungen im Wurfmeldeschein müssen leserlich erfolgen. Entsprechen besichtigte TT-Würfe nicht in irgendeiner Form den „FTTGB“  Zuchtbestimmungen, so ist dies vom Zuchtwart mit einer Stellungnahme auf der Wurfmeldung vermerken. Der Vorstand der Freien Tibet Terrier Gemeinschaft Bayern‘s entscheidet dann nach Rücksprache mit dem Zuchtleiter. Der Örtliche Tierarzt versieht die TT-Welpen in der 8 Woche mit einen Microchip = Identifikationsnummer. Diese ist als ganze Nummer in der Wurfmeldung anzugeben und erscheint dann wieder auf der Ahnentafel. Nur so, ist ein dauernder Identitätsnachweis für das ganze Leben des „Tibet Terrier“ mit Ahnenpass möglich.

§9 TT-Deckrüden – Benutzung Es ist jedem TT-Deckrüden Besitzer freigestellt, ob er seinen TT-Rüden zur Verfügung stellt, wenn er die Erlaubnis der Freien Tibet Terrier Gemeinschaft Bayern’s dazu erworben hat. Diese muss er sich mit einer TT-Zuchttauglichkeitsprüfung erworben haben. Von den Mitgliedern der Freien Tibet Terrier Gemeinschaft Bayern’s, wird allerdings im Interesse einer Hochzucht und Zuchtauslese erwartet, dass diese vom Zuchtwart vorgeschlagenen Deckrüden auch den TT-Hündinnen Besitzern zur Verfügung stehen. Im Interesse der TT-Zucht müssen in Form und Leistung hochqualifizierte TT-Rüden zugeführt werden. Der TT-Deckrüden Besitzer hat bei der TT-Hündin, die ihm zum Decken übergeben wird, die Sorgfalt eines ordentlichen Hundehalters walten zu lassen. Er haftet aber nicht für Krankheiten und Tod der Hündin sowie Umstände, die er nicht zu verantworten hat. Wer als TT-Deckrüden Besitzer eine ihm zum Decken übergebene TT-Hündin von einem anderen TT-Rüden als vereinbart, bewusst decken lässt (ohne Einverständnis des Besitzers der TT-Hündin), verliert seine Züchtereigenschaft. Er wird auf Lebenszeit aus der „FTTGB“ ausgeschlossen.

§10 TT-Deckentschädigung (TT-Decktaxe) Vereinbarungen über eine Deckentschädigung sollten vorher schriftlich vereinbart werden. Falls nicht anders vereinbart wird, hat sich im Laufe der Zeit für „FTTGB“ Mitglieder verbindliches allgemeines Gewohnheitsrecht entwickelt: Wird als Deckentschädigung ein Geldbetrag gefordert, so ist dieser sofort vor erfolgtem Deckakt fällig. Wirft die betreffende TT-Hündin nicht, so hat der TT-Hündinnen Besitzer bei der nächsten Hitze von demselben TT-Rüden einen Deckakt frei. Eine Rückzahlung des Deckgeldes, bei erfolglosen Deckakt ist ausgeschlossen. Gibt der TT-Hündinnen Besitzer als Deckentschädigung einen TT-Welpen, so hat er die zweite Wahl, der TT-Rüden Besitzer die erste Wahl unter allen vorhandenen TT-Welpen. Der TT-Hündinnen Besitzer darf vor der Wahl keine TT-Welpen absondern oder darüber verfügen. Der ausgewählte TT-Welpe ist nach erfolgreicher Wahl Eigentum des TT-Deckrüden Besitzers. Er bleibt bis zum Alter von 9 Wochen beim TT-Wurf.

§11 TT-Ruf und TT-Zwingername Die Wahl desselben trifft der Züchter. Der Rufname muss das Geschlecht des Tibet Terrier Welpen erkennen lassen. Die Rufnamen des TT-Wurfes ist dem TT-Züchter selbst überlassen. Einzelne Würfe eines Zwingers müssen sich durch ständige Änderung der Anfangsbuchstaben unterscheiden. Dies gilt naturgemäß auch für einzelne TT-Hündinnen.

TT-Zwingername - Für jeden TT-Züchter wird ein Zwingername in der „FTTGB“ geschützt. Der TT-Zwingername ist der Nachname zum Rufname des Hundes. Der Rufname, Nachname und Zuchtbuchnummer bilden eine Einheit. Dazu gehört auch die vorgesehene Identifikationsnummer mit dem Microchip. Der Zwingername wird dem TT-Züchter auf Lebenszeit für selbstgezüchtete Tibet Terrier für die er das Züchterrecht erworben hat, geschützt. Er ist verpflichtet, alle seine Würfe in das „FTTGB“  Zuchtbuch eintragen zu lassen. Eine Übertragung des TT-Zwingernamens ist nicht gestattet, ausgenommen in der Erbfolge. Wird ein TT-Zwingername Strafweise ganz aufgelöst, darf er nicht wieder freigegeben werden.

§12 TT-Zuchtrechte – TT-Miethündin - Erwerb von TT-Zuchtrechten Züchter eines Wurfes „Tibet Terrier“ ist: a) Der Besitzer der TT-Hündin zur Zeit des TT-Wurfes, also bei einer tragend gekauften TT-Hündinn. b) Wer das Zuchtrecht an ganzen TT-Würfen vom Züchter erwirbt. c) Verträge über TT-Miethündinnen und TT-Zuchtrechtsübertragungen bedürfen der Schriftform. Sie müssen vom TT-Zuchtleiter genehmigt werden.

§13 TT-Vorschriften für die Eintragung von Tibet Terrier in das TT- Zuchtbuch der“FTTGB“ Eintragungsberechtigt ist jeder „Tibet Terrier“, sofern der Besitzer Mitglied der „FTTGB“ ist; unter Beachtung folgender Eintragungsbedingungen: 1. Der „Tibet Terrier“ muss der TT-Rasse angehöre und eine Ahnentafel des „FTTGB“ oder anderer von uns anerkannter Hundesportvereinigungen besitzen. 2 Sie müssen zuchttauglich sein. 3. Grundsätzlich werden nur ganze TT-Würfe eingetragen. 4. Der Züchter meldet den Wurf auf amtlichen Vordruck des  „FTTGB“ dem Wurfmeldeschein, dessen Rückseite gleichzeitig die Deckbescheinigung enthält. Wurfmeldeschein und Deckschein sind Urkunden im juristischen Sinne. Der Züchter und der Deckrüden Besitzer sind dem Zuchtbuchamt für eine richtige wahrheitsgemäße und lückenlose Eintragung verantwortlich. Wurfmeldungen und Deckscheine mit wissentlich falschen oder getäuschten unterlassenen Angaben werden strengstens strafrechtlich verfolgt. Bereits erfolgte Eintragungen für nichtig erklärt, ausgegebene Ahnentafeln wieder eingezogen und der Schuldige aus der „FTTGB“ ausgestoßen. 5. Dem TT-Wurfmeldeschein sind beizufügen: a)   Original TT-Ahnentafel der TT-Mutterhündin, b)   Fotokopie der TT-Ahnentafel des TT-Deckrüden. 6. TT-Wurfabnahmen müssen in der 6. Woche eingereicht werden. Später bis  zu einem Jahr eingehende Wurfmeldungen sind dann Kostenpflichtig. 7. Ältere „Tibet Terrier“ können nur in das Zuchtbuch eingetragen werden, wenn diese bereits in einem von uns anerkannten Zuchtbuch registriert sind. Diese Ahnentafel wird auf „FTTGB“ Ahnenpass umgeschrieben und erhält eine neue „FTTGB“  Nummer. Die alte Ahnentafel wird eingezogen, aufbewahrt und kann beim Verkauf oder beim Ausscheiden gegen Gebühr zurückgetauscht werden. 8. Nach erfolgter Eintragung eines TT-Einzelhundes oder eines TT-Wurfes, wird für jeden Hund als Identitätsdokument eine Urkunde über eine bestimmte Abstammung ein  „FTTGB“ Ahnenpass ausgeliefert. 9. Der jeweilige TT-Ahnenpass bleibt Eigentum der „FTTGB“. Er wird, dem jeweiligen TT-Besitzer nur zum Gebrauch überlassen und ist mit Ableben des „Tibet Terrier‘s“ an den Verband zu senden. Er ist dem Käufer als zum „Tibet Terrier“ gehörend kostenlos mitzugeben. 10. Es ist verboten Privat Ahnentafeln auszustellen und TT-Hunden mitzugeben.

Freie Tibet Terrier Gemeinschaft Bayern          Eching-Weixerau, 01.01.2007

Der Vorsitzende der Freien Tibet Terrier Gemeinschaft Bayern D. France

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Freie Tibet Terrier Gemeinschaft Bayern e.V.  | TibetTerrier@moenchshund.com
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