| (1) Wird ein Züchter aus der FTTGB ausgeschlossen verfällt mit sofortiger Wirkung der Zwingerschutz und geht automatisch in den Besitz der FTTGB über. (2) Die Einmalige Zwingerschutzgebühr wird dem ausgeschlossenen oder austretenden Mitglied zurück erstattet und somit verfallen auch alle Ansprüche des Züchters gegenüber der FTTGB. Die Originalurkunden müssen der FTTGB zurückgesendet werden. Dadurch wird der Zwingerschutz automatisch aufgehoben und wird an einen anderen interessierten Züchter weiter verliehen. (3) Bei Teilnahme an Ausstellungen/Show werden die Gebühren nat. o. inter. gesondert festgelegt. Bei Nichtmitglieder fällt die doppelte Gebühr an. (4) Alle Zahlungen von Züchter werden wie Spendeneinnahmen behandelt und am Jahresende an Tierschutzvereine gespendet! |