Satzung FTTGB in der Fassung vom 02.August 2010 § 1 Gründung, Name, Sitz und Zugehörigkeit (1) Der Verein führt den Namen „ Freie Tibet Terrier Gemeinschaft Bayern”, abgekürzt „FTTGB”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.” führen. (2) Der Verein hat seinen Rechtssitz in Eching - Niederbayern. (3) Der Verein schließt sich einem Dachverband für Rassehundezucht in Deutschland an. Die Reglements des angeschlossenen Dachverbandes bilden die Rahmenbedingungen dieser Satzung. (4) Diese Satzung wird noch der Prüfung des Vereinsregisters des Amtsgerichtes Landshut – Niederbayern vorgelegt. Vorbehaltlich deren Vorgaben sind Änderungen über einen Vorstandsbeschluss möglich. § 2 Zweck (1) Der FTTGB e.V. versteht sich als Rassehunde-Zuchtverein. Sein Zweck ist die umfassende Förderung und Reinzucht der Tibetischen Hunderassen Tibet Terrier, Lhasa Apso, Tibet Do Khyi, Tibet Spaniel und Shih-Tzu nach hinterlegten Standards der FCI Nr. 209, 227, 230, 231 und 208. Der FTTGB e.V. vertritt die Tibetischen Hunderassen in seinem angeschlossenen Verband und gegenüber der kynologisch interessierten Öffentlichkeit. (2) Der FTTGB e.V. vereint Freunde, Halter und Züchter Tibetischer Hunde, die es sich zur Aufgabe machen, den Tibetischen Hund in der Einzigartigkeit seiner Erscheinung und seines Wesens zu fördern und die Zusammenarbeit unter den Freunden Tibetischer Hunde zu pflegen und auszubauen. (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittelndes Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Anfallende Auslagen für die Vereinsarbeit werden aus Spenden der Mitglieder getragen. § 3 Aufgaben, Mittel und Zweck Als Mittel zur Durchsetzung des Satzungszwecks dienen insbesondere: Informations- und Ausstellungsveranstaltungen zur Förderung des allgemeinen Interesses an Tibetischen Hunden. Präsenz im Internet! Beratung beim Erwerb von Welpen und der artgerechten Aufzucht, Erziehung und Haltung Tibetischer Hunde. Welpen Vermittlung und Einhaltung der Mindesthaltungsbedingungen für die Tibetischen Hunderassen, die für Züchter wie Halter von Tibetischen Hunden verbindlich sind, sowie die Beachtung des Tierschutzes und die Belange bei der Haltung, Pflege und Zucht von Hunden. Einrichtung einer eigenen Zuchtbuchstelle und Zuchtberatung! Einsatz qualifizierter Zuchtwarte; Zuchttauglichkeitsprüfungen, zu denen auch Hunde anderer Rassen zugelassen sind; Festsetzung der Richtlinien für die Ausbildung und Ernennung von Zuchtrichtern für die Tibetischen Hunderassen sowie deren Einsatz auf Zuchtschauen; Veranstaltung und Teilnahme an Zuchtschauen; Wahrnehmung der vom Verband ausgeschriebenen Zuchtschauen durch Anschluss von Sonderschauen; Vergabe von Champion-Titel, Klubsieger-Titel usw. Die Anerkennung von Anwartschaften aus anderen Vereinen wird dabei grundsätzlich beachtet. § 4 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Hauptvorstand (Vorstand). § 5 FTTGB e.V. Zuchtordnung und Zuchtbuch Der FTTGB e.V. stellt eine durch den Vorstand beschlossene Zuchtsatzung, die als Zuchtordnung für jedes Vereinsmitglied bindend ist. Das Zuchtbuchamt wird bei ausreichender Mitgliederzahl und Züchterschaft vereinsintern geführt. Der Vorstand ist befugt, aus organisatorischen Gründen, das Zuchtbuchamt an sein Verbandsorgan zu übertragen. § 6 FTTGB e.V. - Zuchtrichter Das Zuchtrichterwesen in der FTTGB e.V. nimmt eine wichtige Funktion in der Typbewahrung der Tibetischen Hunderassen wahr. Um ihrer verantwortungsvollen Aufgabe gerecht zu werden, müssen die Zuchtrichter über große Fachkenntnisse verfügen. Spezialzuchtrichter für Tibetische Rassen werden vom Vorstand benannt, wenn sie nach einer fachlichen Überprüfung die Anerkennung zum Spezialzuchtrichter erhalten haben. § 7 FTTGB - Rechtsberatung Bei Rechtsstreitigkeiten der FTTGB e.V. mit Mitgliedern, Organmitgliedern sowie unter Organmitgliedern, wird der vom Vorstand bestimmte Rechtbeistand herangezogen. § 8 Erwerb der FTTGB - Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige Person werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. (2) Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind ausnahmslos Personen, welche aus kommerziellen Gründen mit Hunden Handel treiben. (3) Mitglied im Sinn der FTTGB e.V. -Satzung kann nur werden, wer lediglich aus Gründen der Liebhaberei (Hobby) die Zucht nach kynologischen Grundsätzen betreibt und fördert. (4) Personen, von denen erst nach erfolgtem Beitritt bekannt wird, dass sie entweder bereits vor ihrem Beitritt oder auch erst danach zu dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören, werden von der Mitgliederliste gestrichen und aus dem Verein ausgeschlossen. (5) Der Antrag auf FTTGB-Mitgliedschaft ist schriftlich an die Geschäftsstelle des FTTGB e.V. zu richten. Über den Antrag entscheidet der erste Vorsitzende der FTTGB e.V.. (6) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Mitgliedschaft durch die Geschäftsstelle und weiter durch Aushändigung der Mitgliedskarte und der FTTGB e.V. –Satzung und Zuchtordnung. Diese werden dem Mitglied zugesandt. § 9 Rechte und Pflichten der FTTGB Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt: die Beratungs- und Dienstleistung der FTTGB e.V. zu nutzen, an allen vom der FTTGB durchgeführten und/oder unterstützten Veranstaltungen wie Informationstreffen, Zuchtschauen usw. teilzunehmen, das von der FTTGB geführte Zuchtbuch/Register auf Basis der geltenden Regelungen zu nutzen. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet den Vereinszweck zu fördern und die in der Satzung/den Ordnungen festgelegten Bestimmungen einzuhalten, sich im Umgang mit den anderen Mitgliedern sowie gegenüber allen im Verband zusammengeschlossenen Hundefreunden kollegial zu verhalten. § 10 Mitgliedsbeiträge der FTTGB (1) Mitgliedschaft bei der FTTGB e.V. ist frei es werden keine Mitgliedsbeiträge festgesetzt. § 11 Gebühren der FTTGB (1) Für bestimmte Leistungen und Veranstaltungen der FTTGB e.V. werden zur Kostendeckung von Nutzern/Teilnehmern Gebühren erhoben. (2) FTTGB e.V. Mitglieder zahlen im Vergleich zu Nichtmitgliedern in der Regel reduzierte Gebühren. Meldegelder zu Zuchtschauen gelten nicht als Gebühren. (3) Die Gebühren werden in einer Gebührenordnung geregelt, die vom Vorstand herausgegeben wird. § 12 Beendigung der FTTGB - Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle der FTTGB e.V. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. (3) Während des Laufs der Kündigungsfrist hat der Austrittswillige weiterhin die sich aus der bestehenden Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten. § 13 Die FTTGB - Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl. (2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr eine Stimme. Eine Übertragung der Stimme ist ausgeschlossen. § 14 Einberufung Mindestens alle vier Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist durch den Vorstand, vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellv. Vorsitzenden unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung durch Veröffentlichung auf der Internetseite des FTTGB e.V. einzuberufen. Zwischen der Einladung zur Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von vier Wochen liegen. § 15 Anträge (1) Anträge zur Diskussion in der Mitgliederversammlung sind schriftlich einzureichen und müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle-eingegangen-sein (2) Der Hauptvorstand kann auch während der Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge einbringen. (3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden, hat die Mitgliederversammlung abzustimmen. § 16 Leitung, Durchführung Der FTTGB Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem Wahlleiter übertragen. § 17 Zuständigkeit Die Mitgliederversammlung entscheidet beratend in Vereinsangelegenheiten. Insbesondere obliegen ihr: Wahl des Protokollführers der Mitgliederversammlung, Wahl eines Wahlleiters, Entgegennahme der Geschäftsberichte und sonstigen Erklärungen des Vorstandes, Anhörung und Beratung über Anträge, Ernennung von Ehrenmitgliedern. § 18 Amtsträger (1) Die Gründungsmitglieder stellen den Hauptvorstand und dieser ernennt weitere Amts- und Funktionsträger. Auf der Mitgliederversammlung werden Mitglieder für verschiedene Ämter zum Vorschlag gebracht. Der Hauptvorstand bringt die Vorschläge der Mitgliederversammlung innerhalb der folgenden Vorstandssitzung zur endgültigen Entscheidung. Folgende Gremien und Ämter sind zum Vorschlag zu bringen: der FTTGB e.V. Zuchtausschuss, mit 5 rasseorientierten Zuchtberatern aller vier Tibetischen Rassen (Zuchtleiterteam); die 2 Kassenprüfer, sowie deren Vertreter; der Tierschutzbeauftragte; die Geschäftsstelle; die Leitung für Medien und Öffentlichkeitsarbeit. (2) Die vorstehend genannten Amtsträger werden für die Dauer von vier Jahren gewählt, sie gehören zum erweiterten Vorstand. (3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Vorstand und der Gremien findet durch den Hauptvorstand eine Ersatzwahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung statt. § 19 Versammlungsprotokoll (1) Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit Gewählt; ebenso ein eventuell erforderlicher Wahlleiter. (2) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll wird zur nächsten Mitgliederversammlung ausgegeben. § 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. § 21 Vorstand der FTTGB Der gesetzliche Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide können einzeln handeln. Der stellvertretende Vorsitzende ist nur befugt zu handeln, wenn der Vorsitzende verhindert ist. § 22 Der Hauptvorstand der FTTGB (1) Der Hauptvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Kassenwart und der Zuchtleitung. (2) Der Hauptvorstand führt die Vereinsgeschäfte. (3) Der Hauptvorstand ist berechtigt, Beschlüsse im schriftlichen Verfahren zu fassen. Der Hauptvorstand beschließt über: die Anträge der Mitgliederversammlung, aktuelle Änderungen/Beschlüsse zur FTTGB e.V. Zuchtordnung, Berufung der Zuchtwarte und Spezialrichter, Wahl der Zuchtverwaltung, Nachbesetzung von kommissarischen Vorstands- und Gremienmit- gliedern bei vorzeitigem Ausscheiden von Amtsinhabern, Verhängung von Abmahnungen und Vereinsstrafen. (4) Der Hauptvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. § 23 Der Gesamtvorstand der FTTGB (1) Der Gesamtvorstand besteht aus: den Mitgliedern des Hauptvorstandes, fünf Rassezuchtberatern, dem Leiter der Öffentlichkeitsarbeit, der Rechtsberatung und der Leitung der Geschäftsstelle. Der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Den Vorsitz führt der FTTGB e.V. Vorsitzende. (2) Der Gesamtvorstand ist insbesondere zuständig für die Unterstützung des Hauptvorstandes in seiner Arbeit. § 24 Das Zuchtleiterteam der FTTGB (1) Das Zuchtleiterteam besteht aus der Zuchtleitung und vier erfahrenen Züchtern oder benannten Zuchtwarten, möglichst je einem Züchter der betreuten Hunderassen. (2) Aufgabe des Zuchtleiterteams auf Basis seiner in der FTTGB e.V. -Zuchtordnung bestimmten Zuständigkeiten ist die Behandlung konkreter Einzelfälle an Eingaben, Entscheidungsvorlagen für den Vorstand über Beschwerden. Die Mitglieder im Zuchtleiterteam übernehmen die rassespezifische Administration in der Rassezuchtberatung. (3) Den Vorsitz im Team führt die Zuchtleitung. § 25 Tierschutzbeauftragter der FTTGB Der Tierschutzbeauftragte hat die Aufgabe die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Tierschutzes bei den Mitgliedern der FTTGB e.V. zu überwachen. Der Tierschutzbeauftragte berät den Vorstand und den Zuchtausschuss in sämtlichen tierschutzrelevanten Fragen. Der Tierschutzbeauftragte wird in Abstimmung mit der Zuchtleitung tätig. Er handelt anlassbezogen. § 26 Regionalgruppen (1) Die FTTGB e.V. kann zur Verstärkung der Mitgliederbetreuung und Vereinsarbeit Regionalgruppen einrichten. (2) Die Regionalgruppen umfassen als unselbständige FTTGB e.V. -Gliederungen die Mitglieder in ihrem Bereich und sind an die Satzung des FTTGB e.V. gebunden. (3) Wesentliche Aufgabe dieser Gruppen sind der engere Zusammenschluss der Mitglieder und die gegenseitige Beratung und Hilfe in allen Fragen der Haltung und Zucht Tibetischer Hunde sowie die Durchführung von Regionalklubschauen und Veranstaltungen im örtlichen Rahmen. § 27 Ordnungsmaßnahmen der FTTGB (1) Bei schuldhafter Verletzung der Satzung des FTTGB e.V. und Ordnungen des Vereins, der Mindesthaltungsbedingungen sowie der Nichtbefolgung von Weisungen der Vereinsorgane können folgende Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen werden: Verwarnung, Verweis und zum Ausschluss aus der FTTGB führen. (2) Der Ausschluss kann erfolgen: bei vorsätzlicher, grob fahrlässiger oder schuldhafter Verletzung und/oder bei schuldhafter Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereins, bei böswilliger und/oder beharrlicher Störung des Vereinslebens, bei groben und/oder wiederholten Verstößen gegen die FTTGB-Satzung oder die FTTGB-Zuchtordnung. § 28 Widerspruchsverfahren (1) Gegen eine Ordnungsmaßnahme kann der/die Betroffene innerhalb von vier Wochen nach Zustellung beim Gesamtvorstand Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. (2) Der Vorstand entscheidet in Beratung mit der Rechtsberatung über den Widerspruch innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Widerspruchs. Die Entscheidung ist dem/der Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen. § 29 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins. Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat die Kassenführung eine Jahresabrechnung aufzustellen, die von den Kassenprüfern geprüft wird. Ein Prüfbericht ist zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. § 30 Gerichtsstand Gerichtsstand ist gemäß §§ 17, 22 ZPO der Rechtssitz der FTTGB e.V. § 31 Auflösung der FTTGB (1) Im Falle der Auflösung des Vereins FTTGB sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen wählt.
(2) Bei Auflösung der FTTGB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung Tierschutzes. |